DAV zu beA-Empfangsbereitschaft

Vor­erst keine Nut­zungspf­licht

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Den Start des beA hat die BRAK zwar verschoben. Grundsätzlich sollen jedoch selbst solche Anwälte Nachrichten empfangen können, die sich nicht registriert haben. Eine Pflicht, diese auch zu lesen, sieht der DAV jedoch vorerst nicht.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat Stellung zu den Problemen der verzögerten Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bezogen. Anhand der Rechtsfrage, wie § 31a Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auszulegen ist, hat sich eine kontroverse Diskussion entwickelt. Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären. Nach der Norm ist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 für jeden Rechtsanwalt ein beA einzurichten. Zurzeit sind diese so konzipiert, dass sie Nachrichten empfangen können, ohne dass dafür eine Erstregistrierung erforderlich ist. Zwar hat die BRAK den Starttermin des beA auf unbestimmte Zeit verschoben. Sie hat aber auch angekündigt, dass die elektronischen Postfächer Nachrichten empfangen können, ohne dass der Inhaber des beA sich registriert haben muss. Streitig ist, ob Anwälte die eingehenden Nachrichten zumindest lesen müssen ("passive Nutzungspflicht"). Nach Einschätzung des DAV-Ausschuss sollte der Termin für die Einführung einer passiven Nutzungspflicht für alle Rechtsanwälte mit ausreichendem zeitlichem Abstand zum Starttermin des beA gewählt werden. Der Anwaltschaft müsse genügend Zeit für die Einführung des beA (in den Kanzleien) und die Umstellung der Arbeitsabläufe gegeben werden. Da das beA eine Umstellung auf ein neues IT-Verfahren mit sich bringt, sollte vor dem Beginn der Nutzungspflicht eine ausreichend lange Probephase eingeplant werden. Während dieser Zeit sollte es interessierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möglich sein, das beA zu nutzen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht.

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Zeitlicher Vorlauf auch für Hersteller von Kanzlei-Software

Ein solcher zeitlicher Vorlauf sei auch deshalb geboten, weil zum Zeitpunkt der Einrichtung des beA nach dem jetzigen Informationsstand die Integration in die von vielen Kanzleien verwendete Fachsoftware nicht vollständig gewährleistet sein wird. Die Nutzungspflicht dürfe daher frühestens zu einem Termin wirksam werden, der den Herstellern von Kanzleisoftware ausreichend Zeit lässt, eine Integration des beA sicherzustellen. Dies bedeutet auch: Die Schnittstellenbeschreibung für die Kanzleisoftwarehersteller muss so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass das beA spätestens zu dem Termin, an dem eine passive Nutzungspflicht eingeführt wird, auch über Kanzleisoftware angesteuert werden kann. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sieht vor, dass alle Gerichte ab Januar 2018 über den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar sind, wobei die Länder diesen Termin jeweils um höchstens zwei Jahre verschieben können. Der Termin für die Einführung einer passiven Nutzungspflicht sollte nach Auffassung des DAV vorzugsweise zur Jahresmitte liegen und nicht am Ende des Jahres, um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen. ms/LTO-Redaktion

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