Im Gespräch mit einem Prozessfinanzierer

"Bei 50/50-Chancen könnten wir auch ins Casino gehen"

von Anne-Christine HerrLesedauer: 7 Minuten
Recht zu haben und Recht zu bekommen sind bekanntlich verschiedene Dinge. Prozessfinanzierer machen die Anspruchsdurchsetzung möglich, indem sie das Prozessrisiko übernehmen. Aber nur, wenn der Streitwert hoch ist und die Erfolgsaussicht gut. Wirklich eine Win-Win-Situation für Anwalt und Mandant? Ein Interview mit Thomas Kohlmeier, Vorstandsmitglied der Legial AG.

LTO: Herr Kohlmeier, Prozessfinanzierer  übernehmen das gesamte Prozessrisiko, in aller Regel bei Streitigkeiten mit hohem Streitwert. Wie sieht Ihr Geschäftsmodell aus? Kohlmeier: Wir sind so etwas wie "enabler", wie man auf Neudeutsch sagen würde. Wenn jemand einen  berechtigten Anspruch hat, das Risiko aber scheut oder die Mittel nicht hat – was bei hohen Streitwerten schnell passieren kann –, dann springen wir ein. Wir unterstützen die Durchsetzung des Rechtsanspruchs, indem wir das gesamte prozessuale Kostenrisiko absichern. Wer den Prozess verliert, der hat keine zusätzlichen Kosten – im Erfolgsfall beträgt unsere Erlösbeteiligung 20 bis 30 Prozent. Je geringer das Risiko und je höher der Streitwert ist, desto verhandlungsbereiter sind die Finanzierer. Die Rechnung ist einfacher als man denkt: Bei einem Streitwert von 100.000 Euro müssten wir im Verlustfall ca. 30.000 Euro an Gericht, Anwälte und Sachverständige zahlen. Aus Sicht eines Prozessfinanzierers ist es somit wenig attraktiv, dass die Erlöschance im besten Fall kleiner ist als das Kostenrisiko im schlechtesten denkbaren Fall. Bei geringeren Streitwerten ist deshalb die 30-prozentige Erlösbeteiligung die Regel. Wegen der degressiven Vergütungen für die Gerichte und Rechtsanwälte sinken die Kosten mit höherem Streitwert verhältnismäßig.

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"Bei einer 50/50-Chance könnten wir auch ins Casino gehen"

LTO: In welchen Fällen kommt eine Prozessfinanzierung überhaupt in Betracht? Kohlmeier: Der Streitwert muss bei mehr als 100.000 Euro liegen und der Gegner muss  eine ausreichende Bonität vorweisen, damit der Anspruch auch durchsetzbar ist. Außerdem muss der Fall eine deutlich überwiegende Erfolgsaussicht, also mindestens 60 bis70 Prozent, haben. Eine Erfolgschance von 50 zu 50 reicht nicht aus, denn dann könnten wir auch ins Casino gehen. Die Erfolgschance steigt, wenn  obergerichtliche Rechtsprechung in Vergleichsfällen vorliegt und bereits zu Gunsten des Anspruchsinhabers entschieden wurde. Rechtliches Neuland hingegen betreten wir nur in Ausnahmefällen. LTO: Aus welchen Bereichen kommen die Fälle meistens? Kohlmeier: Die Rechtsgebiete, mit denen wir viel zu tun haben, sind zum Beispiel die Arzthaftung, das Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und allgemeines Zivilrecht. Legial hat darüber hinaus einen besonderen Schwerpunkt im Insolvenzrecht. Wer soll Klagen gegen Dritte sonst bezahlen? Die Gemeinschuldnerin ist insolvent und die ohnehin schon geschädigten Gläubiger wollen in der Regel nicht auch noch einen Prozess finanzieren.

"Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist"

LTO: Worin liegen die Unterschiede zur Prozesskostenhilfe (PKH)? Kohlmeier: Die PKH ist ein sehr sinnvolles Instrument des Gesetzgebers, aber nicht ohne Tücken.

Abgesehen davon, dass die PKH Bedürftigkeit voraussetzt, ist auch die Vergütung des eigenen Anwalts nach oben hin gedeckelt. Gerade bei hohen Streitwerten besteht ein ganz erheblicher Unterschied zur Vergütung nach RVG. Das ist für den Anwalt dann oft nicht kostendeckend und demzufolge auch nicht hilfreich für sein Engagement bei der Prozessführung – Ausnahmen sehr engagierter Anwälte ausgeschlossen. Auch für den Mandanten ist das finanzielle Risiko durch die PKH-Bewilligung keineswegs beseitigt. Im Verlustfall muss man die Vergütung des gegnerischen Anwalts allein übernehmen. Außerdem ist die PKH eigentlich ein Darlehen – man muss sie zumeist in Raten nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit zurückzahlen. LTO: Worin liegen die Vorteile der Prozessfinanzierung gegenüber einer Rechtsschutzversicherung? Kohlmeier (lacht):  Naturgemäß halte ich solche Versicherungen für eine sehr gute Sache– unsere Muttergesellschaft D.A.S. ist einer der größten Rechtsschutzversicherer. Wenn deren Versicherungsnehmer ihre Beiträge gezahlt haben und es zum Prozess kommt, erhalten sie natürlich am Ende den ungeschmälerten Prozesserfolg. Wir kommen zum einen ins Spiel, wenn das - nicht versicherte - Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Einige Rechtsgebiete sind aber generell nicht versicherbar – dies sind oft gerade die, welche  ein besonderes Kostenrisiko in sich bergen, wie das Baurecht und das Erbrecht. Versicherung und Prozessfinanzierung lassen sich im Übrigen auch kombinieren – nämlich dann, wenn die Deckungssumme ausgeschöpft sein sollte: der Finanzierer trägt dann das über die Deckungssumme hinausgehende Risiko.

"Diesen Prüfungsaufwand betreiben wir nicht ohne Absicherung"

LTO: Wie steht es mit Ihrem eigenen Risiko? Für die erste Prüfung des Falles bekommen Sie ja kein Geld - wieviel Aufwand betreiben Sie, bevor der Vertrag geschlossen wird und wie sichern Sie sich vorher ab? Kohlmeier: Wir betreiben erheblichen Aufwand, um die  Erfolgsaussichten der uns angetragenen Fälle einzuschätzen. Natürlich  steigen wir nicht ohne rechtliche Absicherung in die tiefer gehende Prüfung ein- gerade bei Arzthaftungssachen müssen wir auf eigene Kosten teure Erst- und Zweitgutachten einholen. Erstmal prüfen wir den Fall kostenlos und unverbindlich – aber auch nur kursorisch - und schauen, ob er überhaupt in Betracht käme. Dann prüfen wir die Bonität des Gegners. Wenn der Anspruch danach immer noch durchsetzbar erscheint, schicken wir dem Anspruchsinhaber zu Händen seines Anwalts einen Prozessfinanzierungsvertrag. Wenn er diesen unterschreibt, bleibt er für zwei bis drei Wochen an sein Angebot gebunden. In dieser Zeit prüfen wir den Fall dann ausführlicher und entscheiden, ob wir das Angebot annehmen.

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2/2 "Wir spielen den advocatus diaboli"

LTO: Also muss der Mandant schon einen Anwalt haben, bevor Sie sich der Sache annehmen? Kohlmeier: Ja, wir begutachten eine Angelegenheit erst, wenn sie bereits anwaltlich bearbeitet wurde. Wir benötigen sozusagen eine anwaltliche Übersetzungsleistung, außerdem ist das ein Ausweis für die Ernsthaftigkeit des Anliegens. Der Anwalt sollte in der Regel bereits den Entwurf einer Klageschrift an uns senden. LTO: Wie sehr können Sie sich dabei erfahrungsgemäß auf die Klageschriften der Anwälte verlassen und inwiefern helfen Sie umgekehrt den Anwälten bei ihrer Tätigkeit? Kohlmeier: Beides hängt natürlich sehr von dem Geschick und Fachwissen des jeweiligen Anwalts ab. Die interne Einschätzung nehmen unsere festangestellten Anwältinnen und Anwälten vor, die alle über langjährige Prozesserfahrung und über Spezialwissen in ihren jeweiligen Rechtsgebieten verfügen.  Sie untersuchen die Entwürfe zunächst formal. Zum Beispiel kann man oft schon aus der Formulierung der Klageschrift sehen, wie kompetent der Anwalt auf dem betreffenden Gebiet ist. Kennt er die Fachbegriffe eines speziellen Rechtsgebiets, bietet er die richtigen Beweise an, stimmt die technische Aufbereitung der Fälle? Auch inhaltlich prüfen sie den Fall aus Sicht des gegnerischen Anwalts und des Gerichts auf Herz und Nieren, spielen erstmal den "advocatus diaboli" und schauen, wie man den Fall "kaputt" machen könnte. Wenn sie sagen, "der Fall ist sensationell!", kommt er für die Finanzierung in Betracht. Dann nehmen wir Kontakt zu dem anfragenden Anwalt auf, stellen gegebenenfalls Rückfragen, holen uns ergänzende Informationen ein und teilen ihm unsere erste Einschätzung mit. Wenn der Anwalt daran Interesse hat, von uns unterstützt zu werden, dann tun wir das natürlich auch gerne. In der Praxis arbeiten wir durchaus häufiger mit einzelnen Anwälten oder Kanzleien zusammen, von denen wir auch wissen, dass sie Experten in ihrem Fachgebiet sind.

Was hat der Anwalt davon?

LTO: Wie wird der Anwalt denn vergütet? Wird er dafür entschädigt, dass er durch die Kommunikation mit Ihnen einen zusätzlichen Aufwand hat? Kohlmeier: Die meisten Prozessfinanzierer, nicht nur wir, vergüten den Mehraufwand des Anwalts  in Höhe einer zusätzlichen 1,0 Gebühr nach RVG, sofern der Anwalt dies mit dem Mandanten vereinbart. Darüber hinaus vergüten wir grundsätzlich nach dem RVG. Selten rechnen die Anwälte auch auf Stundenbasis ab, zum Beispiel bei großen wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. LTO: Jetzt dürfen Anwälte ja auch ein Erfolgshonorar vereinbaren –ist das für Sie auch eine Option? Kohlmeier: Das ist tatsächlich bisher bei uns noch nicht vorgekommen, obwohl es den jetzigen § 4a RVG ja schon länger gibt. Eine Studie hat  ergeben, dass diese Möglichkeit bisher kaum genutzt wird – die Anwaltschaft ist da wohl etwas traditioneller und weniger risikofreudig. Theoretisch aber wäre es natürlich interessant für uns, wenn sogar der Anwalt von dem Fall so überzeugt ist, dass er sich auf diese Unsicherheit einlässt. Das könnte zu verbesserten Quoten führen, zumal ja auch das finanzielle Risiko des Prozessfinanzierers sinkt.

Anwälte bleiben frei, Geheimnisse bleiben sicher

LTO: Wird der Anwalt durch die Finanzierung vertraglich irgendwie eingeschränkt? Kohlmeier: Der Mandatsvertrag zwischen Anwalt und Mandant wird durch den Finanzierungsvertrag zwischen seinem Mandanten und uns nicht berührt – der Anwalt wird also keineswegs Diener zweier Herren. Wenn also der Prozessfinanzierer empfiehlt, einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen, der Mandant aber seinen Anspruch voll durchsetzen möchte, darf der Anwalt natürlich nur die Interessen seines Mandanten vertreten. LTO: Wie steht es mit dem anwaltlichen Berufsgeheimnis bezüglich der Weitergabe von Informationen an Sie bzw. mit Ihrer eigenen Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten? Kohlmeier: Der Mandant muss dem Anwalt natürlich gestatten, dass er Details an den Prozessfinanzierer weitergeben darf – dies wird vorab in der anwaltlichen Vollmacht geregelt. Bei Legial selbst sind die Informationen dann aber auch geschützt. Allerdings fällt dies nicht unter das Anwaltsgeheimnis, obwohl wir alle zugelassene Anwälte sind. Da wir aber keinen Anwalts-, sondern einen Finanzierungsvertrag mit dem Anspruchsinhaber geschlossen haben, ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht aus dem allgemeinen Datenschutzrecht. LTO: Herr Kohlmeier, ich danke Ihnen für das Interview. Thomas Kohlmeier ist seit 2000 Vorstand der Legial AG und zugelassener Rechtsanwalt.
Das Interview führte Anne-Christine Herr.

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