Neue Informationspflichten gegenüber Mandanten
Die am 17. Mai in Kraft getretene Verordnung (BGBl I 2010, 267) gilt ausdrücklich auch für Rechtsanwälte, obgleich sich die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung in § 6c der Gewerbeordnung findet. Sie regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Rechtsanwalt dem Mandanten allgemein oder auf Anfrage zur Verfügung stellen muss. Damit werden zahlreiche neue Informationspflichten für Rechtsanwalt geschaffen wie etwa die Angabe der Berufshaftplichtversicherung. Diese Informationspflichten gelten unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt über einen Internetauftritt verfügt und deshalb schon jetzt den besonderen Informationspflichten aus dem Telemediengesetz, so insbesondere der Impressumspflicht nach § 5 TMG, unterliegt. Wer allerdings als Rechtsanwalt bereits im Internet vertreten ist, erfüllt die meisten Angaben schon, tut sich also leichter in der Umsetzung der Verordnung.
Pflichtinformationen und Informationen auf Anfrage
Die DL-InfoV ist unterteilt in Pflichtinformationen und Informationen auf Anfrage. Zu den Pflichtinformationen gehört z.B. die Angabe des Namens, der Anschrift und der Berufshaftpflichtversicherung (§§ 2, 4). Als Angaben auf Anfrage sind z.B. die Information über multidisziplinäre Tätigkeit einzustufen oder der Hinweis auf außergerichtliche Schlichtungsverfahren (§§ 3, 4). Des Weiteren gibt § 2 Abs. 2 vier Möglichkeiten zur Auswahl, wie Rechtsanwälte die Informationenübermitteln können und zwar(1) dem Mandanten von sich aus mitzuteilen;
(2) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses – in der Regel also der Kanzlei - so vorzuhalten, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind;
(3) dem Mandanten über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
(4) in alle von ihm dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen. Darüber hinaus müssen die Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt sowie rechtzeitig vor Erbringung der Rechtsdienstleistung gegeben werden (§ 2 Abs.1).
Bußgeldbewehrte Verstöße und andere Misslichkeiten
Verstöße gegen die DL-InfoV können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zu erwarten steht aber leider auch, dass eine fehlende oder unzureichende Information von bestimmten Rechtsanwälten ausgenutzt wird, um mit Abmahnungen gegen Kollegen vorzugehen und dass die Informationen aus der DL-InfoV tatsächlich als marktrelevantes Verhalten im Sinne des UWG angesehen und einstweilige Verfügungen erlassen werden. Die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer stellen ein Merkblatt zur Verfügung, das die Anforderungen an die Informationspflichten ausführlich und umfassend darstellt. Dieses enthält auch einen Vorschlag für ein Mandantenmerkblatt. Wichtig ist auch der Text der VO. Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen sowie Lehrbeauftragter an der Fachhochschule in Köln.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2010 M05 19
Rechtsanwälte
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