Werbung der UBS-Bank für bestimmte Kanzleien nicht unproblematisch

Wenn Dritte für einen Anwalt werben

von Martin W. HuffLesedauer: 3 Minuten
Den richtigen Anwalt für bestimmte Rechtsfragen zu finden, ist nicht immer einfach. Glücklich daher, wer ein Konto bei der Schweizer Bank UBS hat. Diese gibt Kunden, die dort möglicherweise Schwarzgeld geparkt haben, nämlich gleich eine Liste mit einschlägigen Experten an die Hand. Doch die UBS-Empfehlungsliste wirft auch berufsrechtliche Fragen auf, wie Martin W. Huff erläutert.

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Die Schweizer Großbank UBS versucht seit einigen Monaten zu erreichen, dass deutsche Kunden etwaig bei ihr geführte Schwarzgeldkonten bereinigen. Konkret fordert sie den Nachweis, dass die Gelder in Deutschland ordnungsgemäß versteuert wurden. Hierzu ist wahrscheinlich in manchen Fällen eine Selbstanzeige bei der deutschen Finanzverwaltung erforderlich. Doch eine solche ist nach der strengen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs (BGH) gar nicht so einfach zu erstellen. Dies musste unlängst Uli Hoeneß schmerzlich feststellen, dessen unzureichende Selbstanzeige in einer Anklage vor dem Landgericht München II gemündet ist. Um ihre Kunden vor derartigen Fehlern zu bewahren, kam die Bank auf eine Idee: Sie präsentiert ihnen vertraulich eine Liste von Rechtsanwälten, die ihrer Ansicht nach in der Lage sind, eine kompetente (steuer)rechtliche Begleitung zu gewährleisten. Der Redaktion des Branchenmagazins "JUVE" liegen zwei Regionallisten vor, die sie auch veröffentlicht hat. Dort finden sich tatsächlich die Namen renommierter Steuerrechtsanwälte.

Berufsrechtliche Bedenken gegenüber den UBS-Listen

Die Listen der UBS-Bank mögen für reuige Steuersünder eine gute Hilfestellung sein. Aus berufsrechtlicher Sicht hingegen sind sie nicht ganz unbedenklich. Denn § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erlaubt dem Rechtsanwalt die sachliche Werbung nur dann, wenn sie "nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist". Und in § 6 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) wird ergänzt: "Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist". Sieht man sich die Liste der Bank an, so handelt es sich zunächst einmal eindeutig um Werbung für die dort genannten Rechtsanwälte. Schließlich wird interessierten Kunden mitgeteilt, dass gerade diese Anwälte in der Lage sind, sie bei Steuerfragen gut zu beraten. Auch erfolgt die Werbung durch einen Dritten, nämlich die UBS, und wird den Anwälten höchstwahrscheinlich bekannt und daher zuzurechnen sein. Ansonsten könnte natürlich jeder Betroffene verlangen, von der Liste gestrichen zu werden. Damit stellt sich bei der berufsrechtlichen Beurteilung die Frage, ob die Nennung zugleich Werbung um ein Mandat im Einzelfall darstellt. Eine solche Werbung (auch durch einen Dritten) muss darauf abzielen, ein konkretes Mandat zu erhalten. Sie muss sich also an einen potentiellen Mandanten wenden, der ein bestimmtes Problem hat. Zum Beispiel: Ein Anwalt schreibt Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage an, von denen er weiß, dass es bei ihnen konkrete Auseinandersetzungen gibt und Beratungsbedarf besteht. Wenn es sich dabei nicht nur um ein ganz allgemeines Werbeschreiben handelt, welches erlaubt ist, kann die Grenze zur Unzulässigkeit schnell überschritten sein. Dies besonders dann, wenn eine Vollmacht beigefügt wird.

Keine Drucksituation im Fall der UBS

Eine solche Situation dürfte im Fall der UBS jedoch nicht gegeben sein. Denn die Werbung des Schweizer Finanzhauses gleicht eher einer allgemeinen Liste mit Experten, denn einer Empfehlung im Einzelfall.  Zum einen ist der Bank nicht bekannt, ob es einen konkreten Beratungsbedarf der Kunden überhaupt gibt, zum anderen steht es den Kunden völlig frei, ob sie die Beratung durch einen der genannten Anwälte in Anspruch nehmen. Sie werden nicht einmal direkt angesprochen, sondern erhalten lediglich eine Liste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck des § 43b BRAO darin liegt, den angesprochenen Verbraucher/potentiellen Kunden vor einer "Drucksituation" zu schützen. Eine solche Situation liegt hier aber wohl nicht vor. Daher verstoßen die Rechtsanwälte, die sich auf solchen Listen wiederfinden, nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht. Für die UBS stellt sich aber noch eine andere Frage: Wie verhält sie sich, wenn weitere Rechtsanwälte ebenfalls in die Liste aufgenommen werden möchten? Darf sie dies verweigern? Hier könnten sich – zumindest nach deutschem Recht – durchaus kartellrechtliche Fragen stellen, die aber für die genannten Anwälte nicht erheblich sind. Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen. Er ist Autor zahlreicher Kommentierungen zum anwaltlichen Berufsrecht und hat einen Lehrauftrag zum anwaltlichen Berufsrecht an der German Graduate School for Law and Management in Heilbronn.

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