Syndici

Unternehmensanwälte sind "Anwälte des Unternehmens"

von Martin W. HuffLesedauer: 5 Minuten
Anwälte, die in Unternehmen tätig sind, müssen zur Zeit intensiv mit der Deutschen Rentenversicherung kämpfen, damit ihre Tätigkeit als die eines Rechtsanwalts anerkannt und eine Befreiung in der Deutschen Rentenversicherung erteilt wird. Martin W. Huff erläutert, worum es geht und worauf gerade junge Berufsträger achten müssen, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen abschließen.

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Die Zahl derjenigen Rechtsanwälte, die in Unternehmen anwaltlich tätig sind, steigt weiter an. In Ballungsbieten dürften zwischen 15 und 25 Prozent der zugelassenen Anwälte Unternehmensanwälte sein. Früher sprach man hier eher von Syndikusanwälten, heute erscheint vielen die Bezeichnung als "Unternehmensanwälte" richtiger. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt heute nicht mehr nur in der Funktion als Syndikus, also in der Rechtsabteilung, sondern in der gesamten Rechtsberatung des Unternehmens, auch im Vertrieb etc. Zudem übernehmen die Kollegen auch neue Aufgaben wie die des Compliance-Verantwortlichen, auch wenn diese Kombination vielleicht nicht immer glücklich ist. Doch zur Zeit gibt es einen heftigen Streit mit der Deutschen Rentenversicherung um den Status der Unternehmensanwälte. Es handelt sich hier um eine Auseinandersetzung, bei der es zwar vordergründig um die Altersversorgung, tatsächlich aber um das Anwaltsverständnis der heutigen Zeit geht.

Wen es angeht: Bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern angestellte Rechtsanwälte

Für angestellte Rechtsanwälte bei einem so genannten "nichtanwaltlichen Arbeitgeber" besteht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht in die Deutsche Rentenversicherung (DRV), sondern in ihr Versorgungswerk einzuzahlen. Das Versorgungswerk ist dabei Ausdruck der Eigenständigkeit des Berufsstands. Die Unternehmensanwälte haben damit den gleichen Anspruch wie der angestellte Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei. Diese Möglichkeit der Tätigkeit sieht auch ausdrücklich § 46 BRAO vor. Die Vorschrift geht davon aus, dass ein Rechtsanwalt auch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen und nicht nur als freier Rechtsanwalt tätig sein kann. Dies betrifft heute nicht mehr nur Rechtsanwälte bei einem Unternehmen, sondern selbstverständlich auch angestellte Rechtsanwälte, die oft über lange Jahre angestellt bleiben.

Die "anwaltliche Tätigkeit" als Zankapfel zwischen Juristen und der DRV

Voraussetzung für die Befreiung in der DRV für den Unternehmensanwalt ist allerdings eine "anwaltliche Tätigkeit" im Unternehmen. Und um diese Definition gibt es zunehmend Auseinandersetzungen mit der DRV und Klagen vor den Sozialgerichten gegen die Befreiung ablehnende Bescheide. Zum einen geht die DRV noch von einem veralteten Verständnis der anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensanwälten aus. Sie ist auch nicht bereit, eindeutige Fälle anzuerkennen und sich mit dem Vorbringen von Unternehmensanwälten auseinander zu setzen. Oft wird rein schematisch entschieden, es gibt Ablehnungsbescheide, die ohne jede Begründung auskommen, eigentlich schon alleine ein Grund für eine Aufhebung des Bescheids. Diesen Mangel hat das SG Frankfurt deutlich gerügt und die Deutsche Rentenversicherung auf ihre Amtsermittlungspflicht hinwgewiesen (Urt. v. 10.11.2009, Az. S 25 KR 121/06) . Viele gerade jüngere Unternehmensanwälte sind nicht mehr bereit, sich mit einer Ablehnung zufrieden zu geben. Denn häufig gibt es Wechsel zwischen Tätigkeiten in einem Unternehmen und einer Kanzlei. Hier möchte man nicht jedes Mal für eine andere Versorgung zahlen. Es ergibt also Sinn und entspricht dem Berufsrechtsverständnis, wenn man als Anwalt mit seiner anwaltlichen Tätigkeit in einer Versorgung bleibt. Leider begründen die Unternehmensanwälte ihre Anträge oftmals nicht sorgfältig und lassen sich hier auch nicht von fachkundigen Kollegen vertreten (insoweit gilt der alte Grundsatz, dass man keine Verfahren in eigenen Angelegenheiten führen soll). Denn man muss die Voraussetzungen für eine anwaltliche Tätigkeit auch beweisen können.

Die Voraussetzungen von Beratung bis Vermittlung

Worum geht es inhaltlich: Unter einer "anwaltlichen Tätigkeit" bei einem "nichtanwaltlichen Arbeitgeber" ist eine berufstypische Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verstehen. Dabei ist heute von einer Vielzahl der anwaltlichen Tätigkeiten auszugehen, die sich nicht mehr nur auf den forensisch tätigen, also den vor Gericht auftretenden Rechtsanwalt beschränkt. Vielmehr reicht das Spektrum heute von der rein beratenden Tätigkeit in bestimmten Rechtsgebieten ohne gerichtliche Aktivität bis hin zu reinen Prozesstätigkeiten, die aber kaum rechtsgestaltende Arbeiten umfassen. Daher hat die DRV zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV) im Juni 2005 ein Merkblatt verfasst, in dem die berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Unternehmen anhand von vier Merkmalen beschrieben wird, nämlich Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Der nichtanwaltliche Arbeitgeber eines Rechtsanwalts muss diese Merkmale eines bei ihm anwaltlich tätigen Angestellten beschreiben und entsprechend bescheinigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der DRV zu befreien. Dies hat auch in jüngster Zeit das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29.10.2009 – L 8 KR 189/08) sehr deutlich festgestellt und ist auch herrschende Literaturmeinung. Sind also alle vier Merkmale der DRV erfüllt, so hat der Unternehmensanwalt einen Anspruch auf die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Der Maßstab: Die heutigen Umstände des Wirtschaftslebens und der Gleichbehandlungsgrundsatz

Dabei ist die Rentenversicherung verpflichtet, anhand des konkreten Sachvortrags zu überprüfen, ob die vier Merkmale erfüllt sind. Sie darf sich dabei nicht auf Allgemeinplätze beziehen und Voraussetzungen schaffen, die für die anwaltliche Tätigkeit nicht zwingend notwendig sind. Zudem muss sie, wie auch die Richter des LSG Hessen feststellen, auch die heutigen Umstände des Wirtschaftslebens anerkennen. So gibt es etwa keine Alleinentscheidung im Unternehmen mehr, die Mitentscheidung ist die Regel. Hinzuweisen ist hier auch noch darauf, dass für eine anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG keine höheren Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt werden dürfen als an einen Rechtsanwalt, der als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitet. Entscheidend ist zudem die tatsächliche von dem Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit, wie sie sich aus einer qualifizierten Stellenbeschreibung ergibt. Alleine das Abstellen auf Stellenanzeigen, Stellenausschreibungen, Organigramme, schlagwortartige Bezeichnungen der Tätigkeit etc. ist hier nicht ausreichend.

Eine Frage des Selbstverständnisses – auch von "Assistenten" und "Sachbearbeitern"

Und es spricht auch nicht gegen die anwaltliche Tätigkeit, wenn ein junger Rechtsanwalt zunächst einmal in eine bestimmte Tarifgruppe eingestuft wird. Gerade in der Industrie oder in Versicherungen sind diese Gehälter oft höher als in kleinen nicht tarifgebundenen Unternehmen oder in Kanzleien. Auch muss der Anwalt nicht immer in der Rechtsabteilung angesiedelt sein, auch eine als "Assistenz" beschriebene Tätigkeit, angesiedelt bei der Unternehmensführung, kann sehr wohl "anwaltlich" sein, etwa wenn es um das Vertragsmanagement mit hohen juristischen Ansprüchen geht. Die Abwicklung von Großschäden in einer Versicherung, etwa wenn es um die Haftung von Ärzten etc. geht, ist nicht mit einer untergeordneten Sachbearbeitertätigkeit eines leichten Verkehrsunfalls zu vergleichen. Die nahezu stereotype Formulierung in Bescheiden, "dass ein Sachbearbeiter immer weisungsgebunden und damit nicht anwaltlich tätig ist", ist so nicht richtig. Vergleichsmaßstab muss hier etwa der Vergleich damit sein, ob diese Tätigkeit auch ein externer Anwalt so wahrnehmen könnte und würde. Dies alles ist zurzeit heftig im Streit mit der DRV. Es geht dabei insbesondere auch um das Rollenverständnis: Was ist anwaltliche Tätigkeit in einem Unternehmen der heutigen Zeit? Die Unternehmensanwälte müssen und sollten um ihr Selbstverständnis kämpfen. Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Leverkusen und Sprecher des Ausschusses Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein. Er hat bereits zahlreiche Veröffentlichungen zu berufsrechtlichen Themen verfasst.

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