Unternehmensanwälte vs. Deutsche Rentenversicherung

Hef­tige Aus­ein­an­der­set­zungen um die Bef­reiung

von Martin W. HuffLesedauer: 5 Minuten
Juristen, die in Unternehmen als Rechtsanwälte tätig sind, müssen weiterhin intensiv mit der Deutschen Rentenversicherung um eine Befreiung kämpfen. Ihre Tätigkeit wird oft nicht als die eines Rechtsanwalts anerkannt. Die LTO berichtete bereits im vergangenen Jahr über die Auseinandersetzungen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen. Wie die Sachlage zurzeit aussieht, beschreibt Martin W. Huff.

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Eigentlich könnte man meinen, dass die Rechtslage klar sei, wie etwa der Hauptgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Michael Jung, in einem Beitrag schreibt (s. Jung/Horn, Mitteilungen RAK Düsseldorf 2010, 317). Doch entgegen der Absprachen mit der Arbeitsgemeinschaft der Berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV)  und der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) – zuletzt in einem Rundschreiben der Arbeitgeberverbände vom 23.12.2010 festgehalten - werden zunehmend auch an sich klare Fälle abgelehnt. Betroffen sind vor allem anwaltliche Tätigkeiten in anderen Abteilungen als der Rechtsabteilung, vor allem in den Bereichen Personal und Compliance. Und selbst Tätigkeiten in Rechtsabteilungen, die mit einer eindeutigen Stellenbeschreibung versehen sind, werden plötzlich mit dem Argument abgelehnt, es sei ja nicht die Notwendigkeit einer volljuristischen Ausbildung explizit dargelegt. So geschehen bei einer jungen Anwältin in der Rechtsabteilung einer Bank. Immer häufiger müssen gerade junge Anwälte den Weg vor das Sozialgericht gehen. Insgesamt dürften weit über 100 Klagen anhängig sein, die leider zum Teil sehr lange Laufzeiten haben.

Vier Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit

Ein erstes Verfahren zur geltenden Rechtslage hat 2009 das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden und damit wichtige Grundlagen zugunsten der Unternehmensanwälte gelegt (Urt. v. 29.10.2009, Az. L 8 KR 189/08). In diesem Verfahren wurden die vier Merkmale bestätigt, die für eine Befreiung notwendig sind; nämlich Rechtsgestaltung, Rechtsentscheidung, Rechtsberatung und Rechtsvermittlung. Zwei Verfahren zu "modernen Unternehmensanwälten" – einem Assistenten eines Intendanten und einer Anwältin, die Großschäden von Ärzten bei einem Versicherer eigenständig reguliert - sind zurzeit beim LSG Nordrhein-Westfalen in Essen anhängig (Az. L 14 R 705/10 und L 8 R 68/11). Hier hatten die Sozialgerichte (SG) Köln und Aachen nach Beweisaufnahmen die Befreiung erteilt, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ging aber in die Berufung. Noch einmal zum Hintergrund: Für angestellte Rechtsanwälte bei einem so genannten "nichtanwaltlichen Arbeitgeber" besteht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht in die DRV sondern in ihr Versorgungswerk einzuzahlen. Das Versorgungswerk ist dabei Ausdruck der Eigenständigkeit des Berufsstands. Die Unternehmensanwälte haben damit den gleichen Anspruch wie der angestellte Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei. Und immer mehr Anwälte wechseln zwischen Anwaltskanzlei und Unternehmen. Jedes Mal eine andere Versorgung zu haben, ist mit dem Selbstverständnis der Anwaltschaft nicht vereinbar. Voraussetzung für die Befreiung in der Rentenversicherung für den Unternehmensanwalt ist allerdings eine "anwaltliche Tätigkeit" im Unternehmen. Und um diese Definition dreht sich zurzeit die Diskussion. Denn die DRV hält bei vielen Bescheiden ihre eigenen Maßstäbe nicht ein.

DRV missachtet eigene Richtlinien

2005 hat die DRV zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der ABV ein Merkblatt verfasst, in dem die berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Unternehmen anhand von vier Merkmalen beschrieben wird, nämlich Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Der nichtanwaltliche Arbeitgeber eines Rechtsanwalts muss diese Merkmale eines bei ihm anwaltlich tätigen Angestellten beschreiben und bescheinigen. Dies muss, und diese Anforderung ist richtig, durch eine konkrete, ausführliche Beschreibung, die nicht nur die Definition der vier Merkmale wiedergibt, geschehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der DRV zu befreien. Dabei soll die Prüfung zunächst anhand der vier Merkmale stattfinden. Dies bestätigt die DRV auch immer wieder gegenüber den Verbänden. Doch die Praxis der Bescheide, also die Umsetzung in der Fachabteilung der DRV, funktioniert nicht. Zum einen geht die DRV in vielen Bescheiden noch von einem veralteten Verständnis der anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensanwälten aus. Zum anderen ist sie auch nicht bereit, eindeutige Fälle anzuerkennen und sich mit dem Vorbringen von Unternehmensanwälten auseinanderzusetzen. Oft wird rein schematisch mit bestimmten Textbausteinen entschieden, die man nach einer gewissen Zeit kennt. Es gibt auch Ablehnungsbescheide, die ohne jede Begründung auskommen.

Kompetenzüberschreitung: DRV stellt Entscheidungen der Anwaltskammer infrage

Außerdem finden sich Aussagen wie: „Die Tätigkeit setzt objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraus“, obwohl der Arbeitgeber bewusst einen Anwalt eingestellt hat und eine anwaltliche Tätigkeit bescheinigt hat. Eine weitere Formulierung lautet: "Es ist zwar anzunehmen, dass im rechtlichen Bereich der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit fundierte Rechtskenntnisse im xxx-Recht gefordert werden. Demgegenüber finden sich aber eine Fülle von Anforderungen (z.B. Verhandlungen mit dem Betriebsrat, wirtschaftliche Verantwortlichkeiten etc.), die von einer juristischen Ausbildung unabhängig sind und keinen Bezug zu einer typischen anwaltlichen Tätigkeiten aufweisen." Diese Formulierung wird besonders dann gerne gewählt, wenn ein Anwalt im Personal- oder Compliance-Bereich tätig ist. Die DRV meint in etlichen Bescheiden auch, die Kompetenz der Anwaltskammern zur Feststellung der Vereinbarkeit mit der Anwaltszulassung (§§ 7, 14 BRAO) beanstanden zu müssen, obwohl dies überhaupt nicht in ihre Zuständigkeit fällt. Der entscheidende Mangel ist aber, dass sich die DRV trotz der Vereinbarung mit den Verbänden nicht an die vorgegebene Reihenfolge hält, zuerst die vier Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen. Erst wenn es hier begründete Zweifel gibt, dürfen andere Kriterien herangezogen werden. Das Abstellen auf Stellenanzeigen, Stellenausschreibungen, Organigramme, schlagwortartige Bezeichnungen der Tätigkeit etc. ist hier keine ausreichende Argumentation.

Dem SG Düsseldorf platzt der Kragen

Dem SG Düsseldorf ist in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 2.11.2010, Az. S 52 R 230/09) erkennbar der Kragen geplatzt. Dort war vorgetragen worden, dass ein Gehalt für eine jüngere Anwältin, das auf der Höhe des entsprechenden Richtergehalts R 1 (ca. 42.000 Euro) lag, für eine reine Sachbearbeitertätigkeit spreche. Zudem wurde beanstandet, dass in dem Unternehmen das Vier-Augen-Prinzip vorgeschrieben war, also die Anwältin immer mit einem anderen Verantwortlichen unterschreiben muss. Ein Gehalt auf Richterniveau spreche nicht gerade für eine Sachbearbeitertätigkeit, schreibt das Gericht und auch das Vier-Augen-Prinzip sei heute selbstverständlich. Gegen die erteilte Befreiung hat die DRV natürlich wieder Berufung eingelegt, die aber noch nicht begründet ist. Das Sachbearbeiterargument wird auch gerne bei Anwälten in der Versicherungswirtschaft gebraucht, selbst wenn die Einstufung in den Gehaltstarifvertrag überhaupt nichts mit der tatsächlichen Tätigkeit zu tun hat. Auf diese kommt es aber an. Leider begründen oftmals die Unternehmensanwälte ihre Anträge nicht sorgfältig und lassen sich nicht von fachkundigen Rechtsanwälten vertreten (man soll eigentlich keine Verfahren in eigenen Angelegenheiten führen). Insgesamt ist aber zu hoffen, dass die Sozialgerichte die Verfahren ebenso zügig entscheiden wie sie ausgeschrieben werden. Es könnten bei diesen für viele Juristen wichtigen Statusfragen eine Entscheidung rasch ergehen. Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Leverkusen und Sprecher des Ausschusses Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein. Er hat bereits zahlreiche Veröffentlichungen zu berufsrechtlichen Themen verfasst. Mehr auf LTO.de Syndici: Unternehmensanwälte sind "Anwälte des Unternehmens" Berufsrecht: "Die Zukunft der freien Berufe zwischen Deregulierung und Neuordnung" Anwaltliches Berufsrecht: Kein sittenwidrig niedriger Lohn für junge Anwälte x

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