Nach erfolgreicher Referendars-Klage

LBV NRW startet Nachzahlungen

von Constantin Baron van LijndenLesedauer: 3 Minuten
Gut ein Jahr nach dem Urteil des VG Minden leitet das LBV Nachzahlungen an die Referendare des Landes ein. Ihren Kollegen aus anderen Bundesländern war weniger Erfolg beschieden. Doch auch in NRW geht manches zu ihrem Nachteil aus.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Nordrhein-Westfalen hat sich Zeit gelassen: Über ein Jahr nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Minden, und acht Monate nach dessen Bestätigung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, leitet die Behörde Nachzahlungen an die (ehemaligen) Rechtsreferendare des Landes ein. Die Gerichte hatten zuvor entschieden, dass die monatlich gezahlte Unterhaltsbeihilfe, wie ausdrücklich im Gesetz bestimmt, anhand des Bundes- und nicht des Landesbesoldungsgesetzes zu bemessen sei. Dies macht, in Abhängigkeit von den häufig wechselnden Sätzen nach Bundes- bzw. Landesrecht, im Zeitraum zwischen Januar 2008 und Oktober 2014 monatliche Differenzbeträge zwischen 7,60 Euro und 57,60 Euro aus. Hinzu kommen pro Monat 0,90 Cent, die aus anderen Gründen zu wenig gezahlt wurden. Zum Oktober 2014 wurde die Besoldung der Rechtsreferendare in NRW gesetzlich neu geregelt.

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Offene Fragen: Steuern, Verjährung, 100 statt 85 Prozent

Die lange Dauer zwischen dem Urteil, welches die Behörde insoweit anerkannt hat, und der Auszahlung der Fehlbeträge, erklärt das LBV mit dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand und einer Angleichung ihres Zahlungssystems. Für die Referendare hat das indes negative Konsequenzen, denn die Nachzahlung ist zu dem Zeitpunkt zu versteuern, indem sie eingeht. Wer inzwischen aus dem Referendarsdienst ausgeschieden ist, unterfällt somit der ungünstigen Steuerklasse VI. Diesen Nachteil gedenkt das LBV nicht zu kompensieren - auf unsere Nachfrage verwies es insoweit nur auf allgemeine Vorschriften des Steuerrechts. Zudem verweigert das LBV Nachzahlungen für den Zeitraum vor 2011, sofern der Antrag 2014 gestellt wurde, bzw. vor 2012, sofern er 2015 gestellt wurde. Die betreffenden Ansprüche seien gemäß §§ 159, 199 Bürgerliches Gesetzbuch – drei Jahre ab Kenntnis – verjährt. Wieso den Referendaren die Kenntnis einer Rechtslage zugemutet wird, die offenkundig in der Behörde selbst nicht vorhanden war und über zwei Instanzen hinweg bestritten wurde, hat das LBV gleichfalls nur floskelhaft beantwortet.

Verfahren vor dem BVerwG und in anderen Bundesländern

Das Verfahren, welches den Anlass der Nachzahlungen gegeben hatte, wird indes vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Die klagenden Referendare machen dort insbesondere geltend, dass die Unterhaltsbeihilfe nicht bloß 85, sondern 100 Prozent der im Bundesbesoldungsgesetz genannten Summen betragen müsse, da andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Forstreferendaren vorliege. Mit diesem Vorbringen, das weitere Nachzahlungen von etwa 170 Euro monatlich bedeuten würde, war ihnen in den bisherigen Instanzen kein Erfolg beschieden. Eine Klage im Saarland, bei der es gleichfalls um die Heranziehung des Landes- anstelle des Bundesbesoldungsgesetzes ging, war 2011 vor dem VG Saarbrücken abgelehnt worden (Urt. v. 12.08.2011, Az. 2 K 181/10). Das niedersächsische OVG hingegen urteilte 2015 zur gleichen Rechtsfrage, dass zwar das Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich sei, dies allerdings in der Form von 2006 – was aus monetärer Sicht keinerlei Vorteile für die dortigen Referendare bedeutete (Urt. v. 27.01.2015, Az. 5 LA 114/14).

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