VG Stuttgart zur Unterhaltsbeihilfe

Rechts­re­fe­ren­dare in BaWü bekommen genug Geld

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Bis zu 1.800 Euro netto im Monat während des Vorbereitungsdienstes? Gibt's nicht, so das VG Stuttgart. Ein Referendar hatte geklagt, weil er sich von der aktuellen Unterhaltsbeihilfe keine 3-Zimmer-Wohnung mieten und kein Auto unterhalten könne.

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat den Eilantrag eines Rechtsreferendars gegen das Land Baden-Württemberg auf Gewährung höherer Unterhaltsbeihilfe abgelehnt (Beschl. v. 05.02.2019, Az. 13 K 579/19). Die Unterhaltsbeihilfe in Baden-Württemberg entspreche den gesetzlichen Vorgaben, so das Gericht.

Der Antragssteller ist seit Oktober 2018 Rechtsreferendar in Baden-Württemberg und machte geltend, dass die monatliche Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.252 Euro brutto (1.061 Euro netto) zu niedrig sei. Er lebe in der Hochrheinregion, wo die Lebenshaltungskosten besonders hoch seien. Er bewohne die günstigste verfügbare 3-Zimmer-Wohnung und zahle allein dafür schon knapp 750 Euro Miete im Monat. Einen Untermieter könne er darin nicht aufnehmen.

Für die Aufnahme einer Nebentätigkeit fehle ihm außerdem die Zeit, zum anderen sei eine solche nur bis zu einer Dauer von 20 Stunden pro Monat, später 35 Stunden pro Monat erlaubt. In diesem Umfang gebe es in der Hochrheinregion aber keine qualifizierten Nebentätigkeiten. So hielt der Referendar eine Unterhaltsbeihilfe von insgesamt 1.500 Euro bis 1.800 Euro netto für angemessen.

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VG: 3-Zimmer-Wohnung und Auto sind kein Existenzminimum

Das VG Stuttgart folgte dieser Ansicht aber nicht und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Land sei nur verpflichtet, das Existenzminimum zu zahlen und sei bei dessen Berechnung weitgehend autonom. Der aktuell gezahlte Satz liege über den andernorts in der Rechtsordnung angelegten Parametern für das Existenzminimum, etwa im BAföG (aktuell 735 Euro) oder im Steuer- und Zwangsvollstreckungsrecht. Regionale Unterschiede im Preisniveau könnten zudem über Zuverdienste ausgeglichen werden, die in weiten Umfang gestattet und auch zeitlich möglich seien.

Entgegen der Auffassung des Referendars sei es nach den Maßstäben des Existenzminimums nicht üblich, alleine eine 3-Zimmer-Wohnung zu bewohnen und ein Auto zu unterhalten, wie der klagende Mann es tue. Zudem habe er das erforderliche Eilbedürfnis nur behauptet, Belege für seine Notlage aber fehlen lassen, entschied das VG.

Der Referendar hat gegen den Beschluss des Stuttgarter VG Beschwerde am Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt. 

acr/LTO-Redaktion

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