BVerwG legt dem BVerfG vor

Ist der BAföG-Satz ver­fas­sungs­widrig nie­drig?

Lesedauer: 2 Minuten

Das BVerwG ist überzeugt, dass eine BAföG-Norm, die den Bedarf von Studierenden regelt, verfassungswidrig ist. Mit dieser Frage wird sich deshalb nun das BVerfG beschäftigen.

Anzeige

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) legte für Studierende im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 einen monatlichen Bedarf in Höhe von 373 Euro fest. Hiergegen hatte eine Studentin geklagt, weil sie diesen Betrag zu niedrig fand. Mittlerweile liegt die Sache beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Der zuständige Senat dort ist nun der Auffassung, dass die Regelung verfassungswidrig ist, jedenfalls was die Höhe des Betrags in besagtem Zeitraum angeht. Da die Fachgerichte insoweit aber keine Normverwerfungskompetenz haben, hat das BVerwG die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 20.05.2021, Az. 5 C 11.18).

Das BVerwG sieht in der Regelung einen Verstoß gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Nach diesem Teilhaberecht ist der Gesetzgeber nach Auffassung der Leipziger Richterinnen und Richter verpflichtet, für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen und im Rahmen der Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine Ausbildung zu ermöglichen.

Zwar stehe dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so der Senat, jedoch dürfe der Zugang zur Ausbildung insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig sein. Vielmehr müssten soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden. Mit der angegriffenen Regelung ist der Gesetzgeber nach Auffassung des BVerwG aber hinter diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums zurückgeblieben.

Der Leipziger Senat bemängelt dabei insbesondere auch, dass beim Berechnungsverfahren unklar geblieben sei, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag aus dem BAföG auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entfällt. Ebenso sei der Zeitpunkt zur Ermittlung des studentischen Bedarfs nicht mehr zeitgemäß gewesen, so das BVerwG: Der Berechnung des Betrags lag eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde.

Die klagende Studentin hat zwar nur den damals geltenden Satz von 373 Euro, der mittlerweile bei 427 Euro liegt, gerichtlich angegriffen. Es könnte aber sein, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter Grundsätzliches zur Höhe und Berechnungsweise des BAföG-Satzes im Allgemeinen sagen und dem Gesetzgeber neue Vorgaben machen.

An dem BAföG-Bedarfsatz gab es in der Vergangenheit bereits viel Kritik, auch juristische. So stellte etwa die Bundestagsfraktion der Linken 2018 eine kleine Anfrage an die Bundesregierung, da der BAföG-Bedarfsatz zu diesem Zeitpunkt unter dem vom BVerfG definierten menschenwürdigen Existenzminimum lag. Die Bundesregierung hatte entgegnet, dass es sich bei Studierenden um eine spezielle Gruppe handele, was diesen Umstand rechtfertige.

jb/LTO-Redaktion

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

BVerfG

Verwandte Themen:
  • BVerfG
  • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
  • Studium
  • BAföG
  • Sozialstaat
  • Jurastudium

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter