Anerkennung ausländischer Hochschulgrade

Brexit gegen bri­ti­sches Renommee

von Maximilian von MöllendorffLesedauer: 5 Minuten
Wie sind im Ausland erworbene Titel zu führen? Die deutschen Regelungen für die Anerkennung ausländischer Hochschulgrade im Allgemeinen und die Folgen des Brexits für britische Abschlüsse im Besonderen erklärt Maximilian von Möllendorff.

Europaweit stehen die kommenden Herausforderungen des Brexits für Wirtschaft und Bevölkerung im Zentrum aktueller Diskussionen. Wesentliche Punkte der kommenden Austrittsverhandlungen werden etwa der Handel mit Gütern und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt sowie die Erfordernisse von Einreisevisa und Aufenthaltserlaubnissen darstellen. Die Auswirkungen auf die britische Hochschullandschaft stehen dagegen weniger im Fokus. Dabei werden für viele Studenten und auch die Visitenkarte so manchen Rechtsanwalts Fragen der Anerkennung und Führung in Großbritannien erworbener Hochschulgrade von erheblicher Bedeutung sein. Um die möglichen Auswirkungen des Brexits zu erfassen, lohnt zunächst ein Blick auf die bislang geltende Rechtslage. Mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und 21.09.2001 – umgesetzt in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen – wurden einheitliche Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade festgelegt und bisher geltende Genehmigungspflichten abgelöst. Diese Regelungen gelten nicht nur für den LL.M., sodass sie auch für Nicht-Juristen von Interesse sind, beispielsweise Träger eines MBA, M.Sc. oder M.A.

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Ausländische akademische Grade in Deutschland

Hiernach dürfen ausländische Hochschulgrade in der Form, in der sie verliehen wurden, sowie unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Hochschulgrad von einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule und aufgrund eines dort anerkannten Hochschulabschlusses nach erfolgreicher Prüfung verliehen wurde. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können dagegen ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Doktorgrade aus diesen Ländern dürfen sogar als normaler "Dr." ohne weiteren Zusatz mit auf die Visitenkarte. Ein beispielsweise an der New York University erworbener Master-Abschluss im Recht müsste also als "LL.M. (New York University)" geführt werden. Nach einem Urteil des Kammergerichts in Berlin (Urt. v. 22.02.2012, Az. 5 U 51/11) soll es zudem zulässig sein, den im außereuropäischen Ausland erworbenen Titel lediglich um den Namen des Ortes zu ergänzen, an dem der Titel erworben wurde, also "LL.M. (New York)". Diese mit dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften schwer vereinbare Ansicht begründet das Gericht damit, dass auch die Ortsangabe die bezweckte Warnfunktion ausreichend erfülle und auf fehlende europäische Standards hinweisen könne. Ein in Großbritannien erworbener LL.M. darf – zumindest bis zum Vollzug des Brexits – hingegen bisher ohne jeden Zusatz, ein Ph.D. aus dem Vereinigten Königreich sogar als normaler Doktortitel ohne jeden Zusatz geführt werden.

Und nach dem Brexit?

Falls der Brexit nicht nur den Austritt aus der EU, sondern ebenso den Austritt aus dem EWR zur Folge hat, fallen die akademischen Grade der britischen Universitäten nicht mehr in den Anwendungsbereich der Ausnahmereglungen zur vereinfachten Führung. Ob der Austritt aus der EU zwangsläufig auch den Austritt aus dem EWR zur Folge hat, wird in der Rechtswissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Die britische Regierung um Theresa May scheint hiervon jedenfalls auszugehen, sodass darüber im Rahmen der Austrittsverhandlungen wohl diskutiert wird. Sollte der Brexit mit einem EWR-Austritt der Briten einhergehen, würde der Klammerzusatz fällig. Ein beispielsweise an der London School of Economics erworbener LL.M. würde also weiterhin anerkannt, seine Führung bedürfte künftig jedoch eines Klammerzusatzes wie "LL.M. (London School of Economics)" oder – nach Auffassung des Kammergerichts – zumindest "LL.M. (London)". Erheblich spürbarer würde dagegen die abweichende Führung eines britischen Doktorgrades. Statt des bisherigen "Dr." ohne Zusatz wäre nur noch der "Ph.D. (London School of Economics)" zulässig. Auch die Eintragung in den Personalausweis oder Reisepass wäre dann nicht mehr möglich, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1988, Az. 1 C 54/86) nur zulässig ist, soweit der Titel ohne Zusatz geführt werden darf.

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2/2: Ausblick

Insbesondere im Falle britischer Doktorgrade könnten sich die de lege lata fehlenden Bestandsschutzregeln negativ bemerkbar machen. Was in den Bundesländern Berlin und Bayern für die Berufsdoktorgrade der Slowakischen und Tschechischen Republik eingeführt wurde, fehlt derzeit für das Vereinigte Königreich. Somit werden deutsche Alumni britischer Universitäten wohl auf ihren Doktortitel verzichten müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre hier etwa die Einfügung einer Bestandsschutzklausel in einen aktualisierten Beschluss der Kultusministerkonferenz oder in die Landeshochschulgesetze eine Lösung. Für die aktuell rund 16.000 in Großbritannien eingeschriebenen deutschen Studenten wird sich ansonsten bis zum Vollzug des Brexits nichts ändern. Je nach Ausgang der Austrittsverhandlungen ergeben sich aber die dargestellten Veränderungen. Um diesen vorzubeugen, wären ein Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Großbritannien oder eine Vereinbarung der Bundesländer über die Begünstigung von Inhabern britischer akademischer Grade erforderlich. Zumindest aber sollten angemessene Übergangsregelungen getroffen und ein ausreichender Bestandsschutz für bereits erworbene Abschlüsse eingeführt werden. Unabhängig davon, dass die korrekte Führung eines ausländischen LL.M.-Titels in der Praxis vielfach ohnehin nicht beachtet oder schlicht nicht gekannt wird, dürfte eine Änderung der Rechtslage für künftige Studenten auch kein ausschlaggebendes Argument für oder gegen einen LL.M. in Großbritannien darstellen. So sind Master-Programme zum Beispiel in den USA, Südafrika, Australien oder Neuseeland weiter sehr beliebt, auch wenn zu den dort erworbenen Titeln bereits jetzt der Zusatz geführt werden muss.

Brexit: Problem sind nicht die Titel, sondern Studienbedingungen

Wesentlich einschneidender für deutsche Studenten in Großbritannien dürfte dagegen der Wegfall der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots aus den Europäischen Verträgen sein. Dies führt zum einen dazu, dass sich Studenten künftig mit der Beantragung des "Tier 4 student visa" auseinandersetzen müssen. Zum anderen fällt aber auch die rechtliche Gleichstellung mit britischen Studenten weg, sodass die Studiengebühren auf das derzeitige, teils fast doppelt so hohe Drittstaaten-Niveau steigen und die Beschaffung von Studiendarlehen schwieriger wird. Zusätzlich ist auch ein Ausstieg aus dem Erasmus-Programm sowie der Wegfall verschiedener EU-Drittmittel für Stellen und Forschungsprojekte zu erwarten. Dies stellt für die ersten britischen Universitäten das wohl ausschlaggebende Argument dar, über Dependancen in der EU nachzudenken. So bestehen etwa bei der Universität Oxford konkrete Überlegungen, mit einer 700-jährigen Tradition zu brechen und einen Standort in Paris zu eröffnen. Die namhaften Bildungseinrichtungen dürften trotz allem vom Brexit weniger betroffen sein als kleinere und unbekanntere Konkurrenten: Beispielsweise einen M.Jur. der Universität Oxford werden die meisten Absolventen ohnehin nur zu gern mit einem Klammerzusatz führen. Der Autor Maximilian von Möllendorff ist Rechtsreferendar beim Kammergericht Berlin und Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Berliner Büro von White & Case LLP.

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