Jurastudentin klagt nach schlecht bewerteter Hausarbeit

Schwer­punkt­be­reichs­prü­fung an der Pri­va­tuni ver­fas­sungs­widrig?

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Eine Jurastudentin klagte wegen ihrer mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit. Nicht nur sei die Bewertung fehlerhaft, Schwerpunktbereichsprüfungen an privaten Unis seien zudem verfassungswidrig. Das sah das OLG Frankfurt anders.

Prüfungsverfahren an privaten Hochschulen müssen im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz denselben Grundsätzen genügen wie Verfahren an staatlichen Hochschulen. Erfüllen sie diese Anforderungen, dürfen auch private Hochschulen universitäre Prüfungsleistungen des juristischen Staatsexamens abnehmen. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 06.02.2020, Az. 1 U 67/17).

Im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung war die Hausarbeit einer Jurastudentin sowohl vom Erst- als auch vom Zweitprüfer mit der Note "ausreichend" bewertet worden. Die Examenskandidatin wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen. Sie zog vor Gericht. Ihre Argumente: Die konkrete Bewertung ihrer Arbeit sei fehlerhaft. Darüber hinaus brachte sie vor, die vollständige Privatisierung der universitären Prüfungen und Bewertungen sei verfassungswidrig. 

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Schwerpunktbereichsprüfung durch private Hochschulen verfassungswidrig?

Ihre Klage wurde zunächst vom Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 13.01.2017, Az. 3 O 14/16) abgewiesen. Die Studentin legte Berufung ein, hatte nun aber auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Zunächst einmal führte das Gericht aus, dass die klagende Jurastudentin sich eigenverantwortlich auf den Boden des Privatrechts begeben habe, indem sie das Jurastudium an der privaten Hochschule aufnahm. Nach dem hessischen Hochschulgesetz sei es einer privaten Hochschule auch erlaubt, auf privatrechtlicher Grundlage selbst einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen.

Dann, so das OLG, gehöre des Weiteren zur Durchführung des Prüfungsbetriebs im Fach Rechtswissenschaft nun einmal auch die Abnahme der Schwerpunktbereichsprüfung als reine Hochschulprüfung. Diese Prüfung sei natürlich berufsqualifizierend und müsse daher erhöhten grundrechtlichen Anforderungen gerecht werden: "Der Anspruch der Studenten auf Durchführung der Prüfungen hat sich an denselben Grundsätzen zu orientieren wie das Prüfungsverfahren einer staatlichen Hochschule", stellte das Gericht klar.

Nur: Sofern diesen grundrechtlichen Maßstäben Genüge getan wird, verkürze die Übertragung von berufsqualifizierenden Prüfungen an privatrechtlich verfasste Hochschulen nicht die Grundrechte der Studenten.

Auch eine fehlerfreie Bewertung

Dem Vorbringen der Studentin, ihre Hausarbeit sei fehlerhaft bewertet worden, folgte das OLG nicht. Zum einen sei das Prüfungsverfahren nicht fehlerhaft. Das Argument, die Prüfer seien befangen, da sie im so genannten Überdenkensverfahren an ihrer Beurteilung festgehalten hätten, sei nicht überzeugend. Es gebe nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, "dass ein Prüfer, dem ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler angelastet wird, schon deshalb grundsätzlich seine innere Distanz zum Prüfungsvorgang verliert", so das OLG.

Und auch rechtlich betrachtet seien die Bewertungen der Hausarbeiten nicht fehlerhaft. Prüfern komme bei Prüfungsentscheidungen ein Bewertungsspielraum zu. Dieser umfasst nach Auffassung des OLG die Punktevergabe und die Notengebung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Mängel. Dieser Bewertungsspielraum sei gerichtlich nicht überprüfbar, stellte das OLG klar. Es könne nur überprüfen, ob die Prüfer die Grenzen des Spielraumes eingehalten haben – und das sei hier der Fall.

ast/LTO-Redaktion

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