Nach BVerfG-Entscheidung zur Rückmeldegebühr

Später Sieg für zwei Stu­denten

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Die Universität Potsdam hat zwischen 2001 und 2008 zu hohe Rückmeldegebühren von ihren Studenten verlangt. Zwei von ihnen, die erst eine BVerfG-Entscheidung abwarteten, siegten nun vor dem örtlichen VG.

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Gut zwei Jahre ist es nun her, seit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass die Vorschrift im Brandenburgischen Hochschulgesetz, welche die Anforderungen der Rückmeldegebühren regelte, verfassungswidrig ist. Zu hoch seien die 51 Euro pro Semester, da sie deutlich über den tatsächlichen Verwaltungskosten in Höhe von 20 Euro lägen, monierten die Karlsruher Richter damals.

Viele Studenten klagten bereits 2001 auf Erstattung und erhielten ihr Geld zurück. Zwei Studenten warteten jedoch geduldig die Entscheidung des BVerfG ab und forderten erst danach die überzogenen Beiträge zurück. Mit Erfolg, wie das Verwaltungsgericht Potsdam (VG) am Freitag entschied (Urt. v. 29.03.2019, Az. VG 1 K 996/18 u. VG 1 K 1207/18).

Die Universität versuchte bis zuletzt geltend zu machen, die Ansprüche der beiden Studenten seien längst verjährt. Dem folgte die für das Hochschulrecht zuständige 1. Kammer jedoch nicht. Denn der Rektor der Universität habe im Jahr 2004 gegenüber den Studienvertretern erklärt, dass ohnehin die Entscheidung des BVerfG abgewartet werden müsse, bevor die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Rückmeldegebühren endgültig entfalle.

Die Studenten hätten es im Vertrauen auf die Aussage des Rektors daraufhin unterlassen, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die eine etwaige Verjährung unterbrechen würden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Erklärung des Rektors habe allein dem Zweck gedient, zu diesem Zeitpunkt weitere Klagen gegen die Universität zu verhindern. Es verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Universität nunmehr die Verjährung der Ansprüche ins Feld führe. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verfahren hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) zugelassen.

tik/LTO-Redaktion

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